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SATZUNG
 

Köln den 19.11.1997


§ 1 - Name, Rechnungsjahr, Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen Sport und Spielverein 1905 Köln e.V. und hat seinen Sitz in Köln-Vingst.

  2. Das Rechnungsjahr (gleich Geschäftsjahr) des Vereines läuft vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres.

  3. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.



§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports und die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder.

    Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:

    1. die Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen,

    2. die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,

    3. die Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten,

    4. Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und der Jugendpflege.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.



§ 3 - Vereinsregister

Der Verein ist beim Amtsgericht Köln in das Vereinsregister eingetragen.
(Geschäftsnummer 24 VR 475 ) und (Geschäftsnummer 34 VR 4591)



§ 4 - Mitgliedschaft, Aufnahme, Ablehnung

Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen und religiösen Überzeugung werden.

Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen.

Bei Ablehnung hat der Aufnahmesuchende keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.



§ 5 - Mitglieder, Ehrenmitgliedschaft, Rechte

Die Mitglieder werden eingeteilt in:

  1. Ehrenmitglied

  2. inaktive (fördernde) Mitglieder

  3. aktive Mitglieder

  4. jugendliche Mitglieder (bis zu 18 Jahre)

Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Jahreshauptversammlung verliehen.

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.




§ 6 - Beiträge

Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen, deren Höhe vom Vorstand für jedes Jahr festgesetzt wird.



§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tode des Mitgliedes

  2. mit dem freiwilligen Austritt

  3. mit dem Ausschluss.



§ 8 - Austritt, Ausschluss

Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Ein Ausschluss ist nur möglich:

  1. bei wiederholtem oder schweren Verstoß gegen die Satzung oder die Spielordnung

  2. bei Vereinsschädigen Verhalten

  3. bei erheblich ehrenrührigem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins

  4. wenn ein Mitglied Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussdrohung nicht gezahlt hat



§ 9 - Ansprüche

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein, und das Vereinsvermögens.



§ 10 - Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  1. die Hauptversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Ausschüsse

    1. der Spielausschuss

    2. der Jugendausschuss



§ 11 - Hauptversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen.

Ordentliche Hauptversammlungen finden statt: alle 2 Jahre mit folgender Tagesordnung:

  1. Geschäftsbericht, Sport und Kassenbericht

  2. Bericht der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Neuwahl des Vorstandes

  5. Wahl der Kassenprüfer

  6. Anträge, Verschiedenes

Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils spätestens bis 6 Wochen nach Schluss des Geschäftsjahres statt.

Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt:

  1. wenn der Vorstand die Berufung für notwendig hält.

  2. wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.



§ 12

Die Einberufung der Hauptversammlung geschieht durch den Vorstand.
Sie erfolgt in der Weise, das Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung durch Aushang auf dem Sportplatz des Vereines, sowie im Vereinslokal 2 Wochen vorher bekannt gemacht werden.
Außerdem sollen die Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigungen oder durch die Tagespresse auf die stattfindende Versammlung hingewiesen werden.



§ 13

Die Mitglieder sind berechtigt, zur Hauptversammlung Anträge zu stellen. Diese müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorstand zugegangen sein.



§ 14

Jede ordentliche Hauptversammlung ist bezüglich der Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, beschlussfähig.

In besonders dringenden Falle können auch Beschlüsse über solche Angelegenheiten gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen.



§ 15

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Soweit sie eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, ist 3/4 Mehrheit erforderlich.
Maßgebend ist die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten



§ 16 - Vereinsvorstand

Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus dem geschäftsführend Vorstand (Vorstand im Sinne des BGB), den Abteilungsleitern und 5 Beisitzern.



§ 17 - geschäftsführender Vorstand

Vorstand im Sinne des BGB (geschäftsführender Vorstand) ist:

  • der 1. Vorsitzende

  • der 2. Vorsitzende

  • der 3. Vorsitzende

  • der Geschäftsführer

  • der Schatzmeister

Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.




§ 18 - Wahlen

Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in getrennten Wahlgängen, durch die Mitgliederversammlung in folgender Reihenfolge:

  • 1. Vorsitzender

  • 2. Vorsitzender

  • 3. Vorsitzender

  • Geschäftsführer

  • Schatzmeister

  • Abteilungsleiter (gemäß dem Vorschlag der Abteilungsversammlung)

  • Beisitzer



§ 19 - Kassenprüfer

Kassenprüfer:

Auf jeder Jahreshauptversammlung werden für die Dauer des Geschäftsjahres (Rechnungsjahr) zwei Kassenprüfer gewählt, die kein sonstiges Amt innerhalb des Vereines bekleiden dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens innerhalb von 6 Monaten die Kassenbelege, Kassenbücher, sowie die Kasse des Vereins.

Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass die Ansätze des Haushaltsplanes eingehalten werden, und sich die Finanzgebarung auf einer soliden Grundlage bewegt.

Über das Ergebnis der Prüfung haben sie schriftlich dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung zu berichten.


§ 20 - Jugendabteilung

Jugendabteilung:

  1. Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen.

    Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen gewählten und berufenen Mitgliedern.

    Sie unterstehen dem Jugendausschuss, der von den jugendlichen Mitgliedern und den berufenen Mitgliedern der Jugendabteilung gewählt, und der Hauptversammlung des Vereins zur Bestätigung vorgeschlagen wird.

    Der Jugendausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Satzung.


  2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig.

    Die Jugendabteilung muss bestrebt sein, die erforderlichen geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen.

    Die Höhe der Beiträge bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.


  3. Die Jugendabteilung entscheidet selbstständig über die Verwaltung und die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

    Sie muss ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluss der Hauptversammlung des Vereins vorlegen.


  4. Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

    Der Vereinsvorsitzende hat Sitz und Stimme im Jugendausschuss.


  5. Die Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine Jugendordnung geregelt.


  6. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtags.



§ 21 - Vereinsauflösung

Über eine Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens dazu einberufene Hauptversammlung.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmberechtigten.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Sporthilfe e.V. Duisburg zu.



 

Neufassung
Beschluss der Jahreshauptversammlung
Vom Amtsgericht genehmigt am 12 November 1997